Satzung der Evangelischen Stadtakademie Bochum e. V.
§ 1
Der Verein trägt den Namen "Evangelische Stadtakademie Bochum e.V.".
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Bochum.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Evangelische Stadtakademie wirkt auf der Grundlage der befreienden und versöhnenden Kraft der biblischen Botschaft.
Ihr Zweck ist evangelische Bildungsarbeit.
Dabei hat sie die Aufgabe die aktuellen politischen, kulturellen und religiösen Debatten mitzugestalten.
Unabhängig von einseitigen politischen, wissenschaftlichen und kirchenpolitischen Bindungen soll sie eine Stätte geistiger Auseinandersetzung sein.
Sie stärkt eine offene und faire Gesprächskultur und bringt unterschiedliche Perspektiven und Standpunkte ins Gespräch.
Als Forum für Gegenwartsfragen lädt sie Menschen aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein.
Inspiriert von den reformatorischen Einsichten zu christlicher Freiheit und weltlicher Verantwortung will sie
- das Nachdenken über religiöse Fragen befördern
- politisches Wissen vermitteln und zum gesellschaftlichen Engagement anregen
- historische Einsichten ermöglichen und geschichtliche Verantwortung bewusst machen
- technologische Kompetenz mit ökologischen Erkenntnissen zusammenführen
- ökonomisches Wissen vermitteln
- Beiträge zur Weiterentwicklung städtischer Kultur leisten
- seelische Kräfte stärken und kommunikatives Verhalten auf vielen Ebenen fördern.
Sie nimmt teil am konziliaren Prozess für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Sie fördert das ökumenische Miteinander der Kirchen und pflegt den interreligiösen und interkulturellen Dialog.
§ 6
Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
- Vorträge und Seminare
- Exkursionen und Studienreisen
- Kulturveranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Lesungen sowie Theater- und Filmveranstaltungen
- Veröffentlichungen z.B. in Buchreihen und Aufsätzen sowie im Internet
- Projekte zur jüdischen Geschichte
- Projekte zur Zukunftsentwicklung von Stadt und Gesellschaft
Sie ist offen für Kooperationen mit kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen und Initiativen.
Diese Tätigkeit ist eine allgemein bildende Arbeit im Sinne des Weiterbildungsgesetzes/NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Die Evangelische Stadtakademie Bochum e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch körperschaftsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Mitglied kann jede/r werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglieder werden.
Geborenes Mitglied ist die oder der durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Bochum mit der Leitung der Evangelischen Stadtakademie Bochum beauftragte Theologin oder Theologe.
§ 9
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand schriftlich bekanntgemacht werden.
§ 11
Der Austritt kann schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung hat spätestens am 15.11. zu geschehen.
§ 12
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages befindet die Mitgliederversammlung. Ein sozial verträglicher Beitragssatz ist anzustreben.
§ 13
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 14
Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vereins,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied,
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Geborenes Mitglied ist die oder der durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Bochum mit der Leitung der Evangelischen Stadtakademie Bochum beauftragte Theologin oder Theologe.
Sie oder er ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Bochum entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Vorstand.
Dieser erweiterte Vorstand leitet den Verein.
§ 15
Die/der Vorstandsvorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist als solche ehrenamtlich. Sie wird ohne Vergütung ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen mit dem Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Bochum stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 16
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorher aus, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Nachwahl.
§ 17
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen.
§ 18
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand, der hierzu die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung durch den Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens 15 % aller Mitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt. Bei der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.
§ 19
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Wahl der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung der Evangelischen Stadtakademie Bochum e.V.
§ 20
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von dieser die Auflösung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine einberufene Versammlung, die sofort im Anschluss an die erste Versammlung stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 21
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 7 Mitglieder außer dem Vorstand erschienen sind.
§ 22
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreterin/seinem Vertreter geleitet.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 23
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bildungsarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für diese Aufgaben im Sinn „gemeinnütziger Zwecke“ der AO zu verwenden hat.
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
Bochum, 14. April 2015